Berufsbild des Zahntechniker Handwerks
Berufsbild und Prüfungsanforderungen
Das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen ergeben sich im einzelnen aus der nachstehend wiedergegebenen
Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechniker-Handwerk
vom 27. Februar 1980
Aufgrund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt
durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S.
705) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft verordnet:
1. Abschnitt
Berufsbild
§ 1
Berufsbild
(1) Dem Zahntechniker-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung
§ 2
Gliederung und Dauer der praktischen Prüfung (Teil I)
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit und eine Arbeitsprobe auszuführen. Beider Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zehn Arbeitstage und die Arbeitsprobe nicht länger als sechzehn Arbeitsstunden dauern.
(3) Wird die Meisterprüfungsarbeit in Klausur gefertigt, so entfällt die Arbeitsprobe, soweit sie nicht erforderlich ist, um dem Prüfling Gelegenheit zu geben, nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 nicht ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit durch mind. ausreichende Leistungen in der Arbeitsprobe auszugleichen.
§ 3
Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehenden Arbeiten anzufertigen:
(3) Die partielle Modellgußprothese ist mit einer Konstruktionsbegründung abzugeben.
(4) Die Arbeiten nach Absatz 1 und 2 sind auf Originalmodellen, eingestellt im Artikulator, abzugeben. Die Arbeit nach Absatz 1 und 4 ist auf Originalmodellen, eingestellt im Fixator, abzugeben.
(5) Den Arbeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ist eine Kostenberechnung beizufügen.
§ 4
Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen, davon die nach Nummer 3, wenn in der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit und die nach Nummer 4, wenn in der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 genannten Arbeit der Meisterprüfungsarbeit nicht mind. ausreichende Leistungen erzielt wurden:
§ 5
Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)
(1) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils
I sind jeweils ausreichende
Leistungen
(3) Zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Meisterprüfungsarbeit ist der rechnerische Durchschnitt aus den Leistungen in den vier in § 3 Abs. 1 genannten Arbeiten, zur Ermittlung der Prüfungsleistung in der Arbeitsprobe der rechnerische Durchschnitt aus den Leistungen in den Arbeiten der Arbeitsprobe zu bilden.
§ 6
Befreiung von Teil I bei der Wiederholung der Meisterprüfung
Bei der Wiederholung der Meisterprüfung ist der Prüfling, dessen Leistungen für das Bestehen des Teils I insgesamt in einer vorangegangenen Meisterprüfung nicht ausgereicht haben, auf Antrag von denjenigen Arbeit der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 und der Arbeitsprobe nach § 4 zu befreien, in denen er in einer vorangegangenen Meisterprüfung mind. Ausreichende Leistungen erzielt hat; § 3 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) bleibt unberührt.
§ 7
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden sieben Prüfungsfächern nachzuweisen:
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche nicht länger als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Die schriftliche Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden dauern.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils
II sind jeweils ausreichende Leistungen in den Prüfungsfächern
nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4.
3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 8
Übergangsvorschrift
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden mit Ausnahme des Teils I der Meisterprüfung nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Außerdem sind die bisherigen Vorschriften bei der Wiederholung der vor Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführten Meisterprüfung im Teil I anzuwenden; § 6 gilt entsprechend. Auf Antrag des Prüflings ist die Wiederholungsprüfung im Teil I nach §§ 2 bis 5 dieser Verordnung durchzuführen.
§ 9
Weitere Anforderungen
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk in der jeweils geltenden Fassung.
§ 10
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1980 in Kraft.
(2) Die aufgrund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschrift sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.
Bonn, den 27. Februar 1980
Der Bundesminister für Wirtschaft
in Vertretung
Schlecht
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